Weihnachtsgeld bringt finanziellen Segen. Wir erklären den Unterschied zwischen Anspruch auf Weihnachtsgeld, dem 13. Gehalt sowie einer freiwilligen Leistung und zeigen Möglichkeiten auf, wie Sie mehr von Ihrem Weihnachtsgeld haben. Denn über die Sonderzahlung zum Jahresende freut sich in etwa jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland. Doch auf die Vorfreude folgt oftmals die Ernüchterung, wenn klar wird, was netto übrigbleibt.
Segenreiches Weihnachtsgeld
So sparen Sie Abgaben und klären Ihren Anspruch auf Weihnachtsgeld

Damit vom Weihnachtsgeld mehr übrigbleibt
Geldwerte Sonderzahlung
Früher erhielten Arbeitnehmer zum Jahresende von ihrem Arbeitgeber ein Sachgeschenk. Im Schusterhandwerk gab es zum Beispiel für den Gesellen ein Stück Leder, mit dem er für seine Familie Schuhe für Weihnachten herstellen konnte. Freimengen für den eigenen Bedarf oder Mitarbeiterrabatte sind auch heute noch möglich. Bis 1.080 Euro pro Jahr (Rabattfreibetrag) wäre solch ein Weihnachtsgeschenk lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass die Firma die Ware oder Dienstleistung größtenteils bereits herstellt bzw. vertreibt. Diese Form der Umwandlung des Weihnachtsgelds sollte im Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Betrieblich vorsorgen durch Entgeltumwandlung
Langfristig beschenken sich Arbeitnehmer selbst, wenn sie ihr Weihnachtsgeld in eine Direktversicherung einzahlen. Diese Art der betrieblichen Altersvorsorge spart Steuern und Sozialabgaben. Die Versicherungsbeiträge werden direkt aus dem Bruttoeinkommen finanziert (Entgeltumwandlung). Wer es über das Jahr nicht geschafft hat, die Steuervorteile seiner Rürup-Rente auszuschöpfen oder sich die volle staatliche Zulage bei der Riester-Rente zu sichern, kann am Jahresende auch eine Sonderzahlung tätigen.
Zuschuss für externe Kinderbetreuung
Eltern können Steuern sparen, wenn Sie sich das Weihnachtsgeld als Kindergartenzuschuss auszahlen lassen. Dies setzt voraus, dass das Weihnachtsgeld nicht zum regulären Gehalt zählt, sondern eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist. Auch die Kosten für eine Tagesmutter lassen sich absetzen, sofern die nicht schulpflichtigen Kinder außerhalb betreut werden und die Betreuung korrekt abgerechnet wird. Um eine solche Sonderzahlung zu veranlassen, benötigt Ihr Arbeitgeber die Originalrechnungen als Nachweis.
Der feine Unterschied beim Weihnachtsgeld
Klären Sie Ihre Ansprüche, bevor Sie mit dem Geld rechnen
Mit dem Weihnachtsgeld werden nicht nur Geschenke gekauft. In vielen Haushaltskassen ist es fest eingeplant, um Sonderzahlungen oder -tilgungen zu tätigen oder größere Anschaffungen zu finanzieren. Wird die Sonderzahlung gekürzt oder ganz gestrichen, geht die Rechnung oftmals nicht mehr auf. An Weihnachtsgeld gewöhnt sich jeder gerne. Doch aus einer Gewohnheit leitet sich noch kein Recht ab.
Kein 13. Gehalt bei ruhendem Arbeitsverhältnis
Weihnachtsgeld, das vertraglich als zusätzliches Arbeitsentgelt definiert ist, zählt zum regulären Gehalt. Ist der Arbeitnehmer in Elternzeit oder bezieht Krankengeld, zahlt der Arbeitgeber selbst kein Arbeitsentgelt und muss folglich auch kein Weihnachtsgeld zahlen. Geht aus dem Arbeitsvertrag hervor, dass das Weihnachtsgeld für Betriebstreue gezahlt wird, bleibt der Anspruch auf Weihnachtsgeld in der Regel bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis aktuell ruht.
Vorsicht bei freiwillig gezahltem Weihnachtsgeld
Kalt erwischen kann es diejenigen, die Weihnachtsgeld bisher als freiwillige Leistung erhalten haben. Solche Sonderzahlungen kann der Arbeitgeber relativ kurzfristig kürzen oder ganz verweigern, wenn der Freiwilligkeitsvorbehalt im Vertrag oder bei bisherigen Auszahlungen formuliert wurde. Gleiches Recht für alle: Wird in einem Jahr Weihnachtsgeld ausgezahlt, kommen alle Mitarbeiter in den Genuss. Um Unterschiede zu machen, braucht es besondere sachliche Gründe. So können Führungskräfte mit höheren Gehältern oder Außendienstmitarbeiter mit leistungsabhängiger Vergütung vom Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine Auskunft Ihres Arbeitgebers, eine Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Arbeitsrecht nicht ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am 8. November 2017.